Rz. 57

Grundsätzlich muss die Anrechnungsbestimmung im Zeitpunkt der Zuwendung erfolgen. Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung die Möglichkeit einer späteren Anordnungs- oder Ausgleichungspflicht vorbehalten hat.[70]

[70] Damrau/Tanck/Bothe, § 2050 Rn 12.

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