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Nach § 2050 Abs. 2 BGB sind auch die Kosten der Berufsausbildung nur insoweit ausgleichungspflichtig, als sie im Übermaß erfolgten. Unter Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf versteht man solche, die über die Kosten für eine allgemeine Schulausbildung hinausgehen und einen berufsqualifizierten Abschluss vermitteln.[33] Unter dem Begriff "Kosten der Berufsausbildung" versteht man z.B. Studien- und Berufsschulkosten. Hier gilt es zu berücksichtigen, dass Lernmittel unter die Kosten der Berufsausbildung, Aufwendungen zur Anschaffung von Berufsausübungsmitteln (z.B. Büroeinrichtung) aber unter die Kategorie der Ausstattung fallen. Berufsausübungsmittel sind als Ausstattung immer ausgleichungspflichtig, die Anschaffung der Lernmittel nur dann, wenn sie im Übermaß erfolgten.[34]
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