Rz. 55

Eine Zuwendung ist nach § 2050 Abs. 3 BGB nur dann zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser die Verpflichtung zur Ausgleichung angeordnet hat. Diese Ausgleichungsanordnung muss dem Abkömmling bzw. dem Zuwendungsempfänger spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung zugehen und der Empfänger muss bei Annahme der Zuwendung auch erkannt haben, dass es sich um eine ausgleichungspflichtige Zuwendung handelt.[64] Erfolgt die Zuwendung und Ausgleichsanordnung gegenüber noch minderjährigen Abkömmlingen, so bedarf es nach BGHZ[65] keiner Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters, da durch die Anordnungsbestimmung selbst lediglich eine Ausgleichungspflicht, nicht aber eine schuldrechtliche Verpflichtung begründet wird.[66]

 

Rz. 56

Die Ausgleichsanordnung bedarf keiner bestimmten Form. Sie kann vielmehr auch konkludent erfolgen.[67] Dafür reicht es aber nicht aus, dass er vor der strittigen Zuwendung seine Kinder als gesetzliche Erben stets gleichermaßen bedacht hat, insbesondere wenn auch der zugewandte strittige Vermögenswert ohne Weiteres teilbar gewesen wäre.[68] Beweispflichtig für das Bestehen einer Ausgleichsanordnung ist derjenige, der Rechte daraus herleitet.[69]

[64] RGZ 71, 133; BGH FamRZ 1982, 54, 56; J. Mayer, ZEV 1996, 441.
[65] BGHZ 15, 168.
[66] MüKo-BGB/Ann, § 2050 Rn 31.
[67] MüKo-BGB/Ann, § 2050 Rn 31.

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