Rz. 77

Der Wert der ausgleichungspflichtigen Zuwendung bestimmt sich nach entsprechender Anwendung des § 2055 Abs. 2 BGB. Nach § 2055 Abs. 2 BGB ist für die Wertbemessung der Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich und nicht der Zeitpunkt der Begründung der Leistungspflicht. Es muss somit der Wert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Zuwendung ggf. durch Sachverständigengutachten festgestellt und dann mittels des Lebenshaltungsindexes der um den Kaufkraftschwund erhöhte Geldbetrag in Ansatz gebracht werden.[101] Die Indexierung des Wertes wird nach folgender Formel vorgenommen:

 

Rz. 78

Hinsichtlich der Indexierung ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen.

[101] BGHZ 65, 75.

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