Rz. 104
Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist in diesem Fall nach §§ 2050, 2316 BGB zunächst der Ausgleichungsnachlass zu bilden und daraus der Ausgleichungspflichtteil zu berechnen. Danach ist in einem zweiten Schritt die (ausgleichungs- und) anrechnungspflichtige Zuwendung mit dem hälftigen Betrag von dem zuvor nach den §§ 2050, 2316 BGB berechneten Ausgleichungspflichtteil abzuziehen. Nachfolgendes Beispiel verdeutlicht dies:
Beispiel
Der Erblasser E hinterlässt einen Nachlass i.H.v. 200.000 EUR. Seine Ehefrau F ist bereits vorverstorben. Mit dieser hatte der Erblasser zwei Kinder, den Sohn S und die Tochter T. Der Sohn S hat eine ausgleichungspflichtige Schenkung nach § 2050 Abs. 3 BGB i.H.v. 100.000 EUR erhalten, die zugleich nach § 2315 BGB auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Der Erblasser E hat zur Alleinerbin die Tochter T bestimmt. Der Pflichtteil des Sohnes S berechnet sich nun wie folgt:
Nachlass | 200.000 EUR |
zzgl. Vorempfang | 100.000 EUR |
ergibt einen Ausgleichungsnachlass von | 300.000 EUR |
Der Ausgleichungserbteil von S beträgt danach | 150.000 EUR |
abzgl. Vorempfang von | 100.000 EUR |
ergibt dies einen Ausgleichungserbteil von | 50.000 EUR |
und somit einen Ausgleichungspflichtteil von | 25.000 EUR |
Hiervon ist nun wiederum der hälftige Vorempfang von | 100.000 EUR |
= | 50.000 EUR |
in Abzug zu bringen, so dass ein Pflichtteilsanspruch der Höhe nach nicht mehr besteht.
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