Rz. 104

Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist in diesem Fall nach §§ 2050, 2316 BGB zunächst der Ausgleichungsnachlass zu bilden und daraus der Ausgleichungspflichtteil zu berechnen. Danach ist in einem zweiten Schritt die (ausgleichungs- und) anrechnungspflichtige Zuwendung mit dem hälftigen Betrag von dem zuvor nach den §§ 2050, 2316 BGB berechneten Ausgleichungspflichtteil abzuziehen. Nachfolgendes Beispiel verdeutlicht dies:

 

Beispiel

Der Erblasser E hinterlässt einen Nachlass i.H.v. 200.000 EUR. Seine Ehefrau F ist bereits vorverstorben. Mit dieser hatte der Erblasser zwei Kinder, den Sohn S und die Tochter T. Der Sohn S hat eine ausgleichungspflichtige Schenkung nach § 2050 Abs. 3 BGB i.H.v. 100.000 EUR erhalten, die zugleich nach § 2315 BGB auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Der Erblasser E hat zur Alleinerbin die Tochter T bestimmt. Der Pflichtteil des Sohnes S berechnet sich nun wie folgt:

 
Nachlass 200.000 EUR
zzgl. Vorempfang 100.000 EUR
ergibt einen Ausgleichungsnachlass von 300.000 EUR
Der Ausgleichungserbteil von S beträgt danach 150.000 EUR
abzgl. Vorempfang von 100.000 EUR
ergibt dies einen Ausgleichungserbteil von 50.000 EUR
und somit einen Ausgleichungspflichtteil von 25.000 EUR
Hiervon ist nun wiederum der hälftige Vorempfang von 100.000 EUR
= 50.000 EUR

in Abzug zu bringen, so dass ein Pflichtteilsanspruch der Höhe nach nicht mehr besteht.

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