Rz. 47

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch kann konkurrieren mit Unterhaltsansprüchen des Kindes selber.[51] Kommt nämlich der unterhaltspflichtige Elternteil trotz Verzugs (vgl. § 1613 BGB) seiner Verpflichtung gegenüber dem Kind nicht nach, so entstehen Unterhaltsrückstände. Zahlt der andere Elternteil diesen Unterhalt dem Kind, so rechtfertigt dies aber auch einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch.

Eine doppelte Zahlung an das Kind und an den ausgleichsberechtigten Elternteil ist zu vermeiden.

 

Rz. 48

Insoweit ist vom Vorrang des Unterhaltsanspruchs auszugehen. Unproblematisch ist daher die Konstellation des Obhutswechsels: Der bislang das Kind betreuende Elternteil kann betreffend die Unterhaltsrückstände nunmehr den Antrag umstellen und einen familienrechtlichen Ausgleich einfordern.

 

Rz. 49

Wird das betreute Kind während des Verfahrens volljährig, so hat es die Möglichkeit, nunmehr in das Verfahren einzutreten. Macht es von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird der Unterhaltsrückstand nach wie vor gerichtlich eingefordert und im Falle seiner Berechtigung realisiert. Der Elternteil, der zuvor das Kind betreut hat, und diesen Unterhalt mehr oder weniger vorfinanzierte, kann vom Kind aber dann verlangen, dass dieses die Unterhaltsrückstände zur Verfügung stellt. Sollte das Kind diesem Verlangen nicht nachkommen, so kann der das Kind früher betreuende Elternteil seinerseits den familienrechtlichen Ausgleichanspruch gegen das Kind selber erheben.

 

Rz. 50

Sollte das Kind trotz Volljährigkeit das Verfahren gegen den anderen Elternteil nicht führen wollen, so muss der Elternteil, der das Kind bislang im Verfahren vertreten hat, das Verfahren für erledigt erklären und die Unterhaltsrückstände als familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil geltend machen. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede gegenüber der Konstellation des Obhutswechsels.

 

Rz. 51

Auch sonstige Konstellationen können mit diesen Kriterien – d.h. dem grundsätzlichen Vorrang des Unterhaltsanspruchs – konkurrenzmäßig angemessen bewältigt werden.

[51] Vgl. dazu Langheim, FamRZ 2013, 1534.

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