Rz. 65

In § 30 Abs. 8 StVG (alter und neuer Fassung) ist geregelt, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis einen Anspruch auf Auskunft hat über die ihn betreffenden Eintragungen im Fahreignungsregister und den Punktestand. Die Auskunft wird gegen Vorlage eines Identitätsnachweises kostenlos gewährt.[45]

[45] Hentschel/König/Dauer, StVG, § 30 Rn 5.

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