Rz. 25

Mögliche Abweichungen von den allgemeinen Tilgungsfristen sind in § 29 Abs. 1 S. 3 bis 5 StVG geregelt.

 

Rz. 26

Zunächst betrifft dies Eintragungen bei Maßnahmen bei Fahrerlaubnis auf Probe. Eintragungen über bestimmte Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Verkehrszuwiderhandlungen von Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe werden nach § 29 Abs. 1 S. 3 StGB getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird.

 

Rz. 27

Nach dem Punktsystem ausgesprochene Verwarnungen und die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar werden nach § 29 Abs. 1 S. 3 StVG ebenso getilgt bei Entzug der Fahrerlaubnis.

 

Rz. 28

Grundsätzlich erfolgt gemäß § 29 Abs. 1 S. 4 StVG eine Tilgung bei Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe ein Jahr nach Ablauf der Probezeit.

 

Rz. 29

Bei Maßnahmen im Rahmen des Punktsystems erfolgt Tilgung, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.

 

Rz. 30

§ 63 Abs. 1 FeV regelt, dass eine Eintragung mit dem Tag der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis zu tilgen ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen hatte ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen fehlender Befähigung oder aus gleichen Gründen versagt hatte.

 

Rz. 31

Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, von anfechtbaren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden sowie von Maßnahmen nach § 94 StPO sind zu tilgen, wenn die betreffenden Entscheidungen aufgehoben wurden (§ 63 Abs. 2 FeV).

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