Rz. 23

Entscheidungen wegen Straftaten unterliegen grundsätzlich der 5-Jahresfrist gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a StVG ohne Differenzierung nach Höhe des Strafmaßes.

Eine Ausnahme besteht bei Verkehrsstraftaten unter Alkohol- und Drogeneinfluss. Für diese gilt generell die 10-Jahresfrist.[13]

[13] Vgl. Bode, ZAP Fach 9, S. 495 ff. (498); vgl. auch ausführlich Buschbell/Geiger, MAH Straßenverkehrsrecht, § 7 Rn 46–51.

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