Rz. 23
Entscheidungen wegen Straftaten unterliegen grundsätzlich der 5-Jahresfrist gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a StVG ohne Differenzierung nach Höhe des Strafmaßes.
Eine Ausnahme besteht bei Verkehrsstraftaten unter Alkohol- und Drogeneinfluss. Für diese gilt generell die 10-Jahresfrist.[13]
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