Rz. 21

Der Beginn der Tilgungsfrist ist in § 29 Abs. 4 StVG geregelt. Hiernach beginnt die Tilgungsfrist

bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des JGG (wegen Bewährungsversagens) auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält;
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 StGB (Verwarnung mit Strafvorbehalt, Absehen von Strafe) und § 27 JGG (Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung) mit dem Tag der Entscheidung;
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung;
bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.[12]
 

Rz. 22

Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Verzicht gem. § 29 Abs. 5 S. 1 StVG.

[12] Bode/Winkler, § 11 Rn 23.

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