Rz. 1

Die Regelungen zum Verkehrszentralregister, die bis zum 30.4.2014 galten und im Rahmen von Übergangsfristen für Alteintragungen bis zum 30.4.2019 zur Anwendung kommen, sind im IV. Abschnitt des Straßenverkehrsgesetzes, §§ 28 bis 30 c StVG a.F., geregelt. Zusätzlich sind in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Regelungen hierzu getroffen in den §§ 59 bis 64 FeV a.F. Das Verkehrszentralregister (VZR) bzw. jetzt neu das Fahreignungsregister wird beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg geführt. Aktuell sind eine beträchtliche Anzahl von Eintragungen im KBA geführt, aus denen ersichtlich ist, wie viele Verstöße genau aufgenommen und verwaltet werden.

Die Kernpunkte der Reform zum Fahreignungsregister messen sich an den Zielen der Neuregelungen, namentlich der Verbesserung der Verkehrssicherheit, indem die schweren Ordnungswidrigkeiten durch das Fahreignungs-Bewertungssystem betont werden. Die Reform ist Teil des Verkehrssicherheitsprogramms der Bundesregierung und bezweckt sowohl Transparenz und Vereinfachung als auch Verhältnismäßigkeit.[1] Zudem sollen Beschränkungen der Eintragungen auf die sog. verkehrssicherheitsrelevanten Verstöße beschränkt werden.[2] Dies bedeutet, dass Verstöße, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die tatsächliche Verkehrssicherheit haben, auch nicht mehr eingetragen werden sollen. Hierzu zählen beispielsweise Verstöße gegen die Kennzeichenpflicht.

 

Rz. 2

Die Speicherung soll – grob zusammengefasst – dann erfolgen, wenn ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder aber eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, soweit es sich um Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr handelt.

Die bisherige Überprüfung von Verstößen betraf vornehmlich folgende Bereiche:

Subsumtion des Tatbestandes: Ist die Tat tatsächlich begangen und erfüllt sie den genannten Tatbestand?
Liegt Tatmehrheit oder Tateinheit vor, stehen also mehraktige Vorwürfe im Raum?
Vorsatz/Fahrlässigkeit: Liegt Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor und wenn ja, welche Sanktion erfolgt dann?
Punkteeintrag: Steht die Sanktion mit dem Punkteeintrag in Einklang?
Verjährung: Ist der Vorwurf verjährt?
Verjährungsunterbrechung: Liegt eine Unterbrechung der Verjährung vor?

Dies wird sich auch in Zukunft kaum ändern, hat aber bei der Bemessung der Verstöße sicherlich ein größeres Gewicht. Es kommt hinzu, dass jeweils die Überführung etwaiger Punkte des Betroffenen vor Inkrafttreten des Gesetzes antizipiert und nach Inkrafttreten auf Richtigkeit überprüft werden muss.

[1] Albrecht, Die Reform des Verkehrszentralregisters, DAR 2013, 438, vgl. aber die Kritik in § 1 Rn 20 f.
[2] Funke, Die Reform des Punktsystems: das neue Fahreignungsregisters, NZV 2013, 1 ff.

I. Verkehrszentralregister nach alter Rechtslage

 

Rz. 3

Nach altem Recht wurden in dem in der Bundesrepublik Deutschland seit gut 50 Jahren bekannten Verkehrszentralregister (VZR) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (Flensburger Kartei), je nach Schwere des Verstoßes, bestimmte Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten eingetragen und mit 1 bis 7 Punkten bewertet.

1. Eintragungsanlass

 

Rz. 4

§§ 28 ff. StVG a.F. regelten, welche Eintragungen in das Register aufzunehmen waren. So sollte nicht nur das Eignungsdefizit des Kraftfahrers bestimmt, sondern mit einem Punkteabbau die Möglichkeit eröffnet werden, dieses zu beheben.[3]

Im heutigen Fahreignungsregister werden im Wesentlichen die gleichen Daten gespeichert wie bisher im Verkehrszentralregister:

 

§ 28 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz a.F.

Im Verkehrszentralregister werden Daten gespeichert über

1. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 24, 24a oder § 24c, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens vierzig EUR festgesetzt ist, soweit § 28a nichts anderes bestimmt,
4. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5. unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe, Aberkennungen oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis oder die Feststellung über die fehlende Berechtigung, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7. Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8. unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9. die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10. unanfechtbare Entscheidungen ausländischer Gerichte und Verwaltungsbehörden, in denen Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wird, von der Fahre...

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