Rz. 7

Abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG darf eine Tat, die im BZR getilgt worden oder zu tilgen ist, in einem Verfahren zur Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden, solange die Tat nach § 29 Abs. 1, 8 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 28.4.1998 (BGBl I S. 810) verwendet werden darf.[7]

 

Praxistipp

Gerade in Gerichtsverfahren wird zuweilen nur einmalig das Fahreignungsregister abgefragt; es ist Aufgabe der Verteidigung für die Vernichtung alter Dokumente Sorge zu tragen, wenn nur neuere verwertet werden dürfen.

[7] VG Regensburg NZV 2000, 223; zur Bewertung von Verkehrsverstößen im System der Fahrerlaubnis auf Probe und deren Rechtmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vgl. VG München NZV 2000, 222.

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