Rz. 16

Ohne Auswirkungen auf die Zahlungspflicht bleiben ferner solche Fehler im Zusammenhang mit der Information der Wohnungseigentümer, insbesondere eine unvollständige oder verspätete Übermittlung des Entwurfs von Zahlungsplan und Wirtschaftsplan. Diese bleibt ohne Folgen für das Rechenwerk. Es erscheint allerdings fraglich, ob man auch in diesen Fällen die Möglichkeit einer Anfechtung des Zahlungsplanes verneinen kann. Konstruktiv ließe sich das sicher vertreten. Da sich derartige Fehler nicht auf die Zahlungspflichten der Wohnungseigentümer auswirken, könnte man den Wohnungseigentümer mit der früheren Rechtsprechung zur Jahresabrechnung darauf beschränken, einen Ergänzungsanspruch geltend zu machen, nämlich auf nachträgliche Erstellung bzw. Vorlage des Wirtschaftsplanes. Dies erscheint im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsplan noch vertretbar, da es sich hierbei von vorneherein nur um geschätzte Ansätze handelt, über die erst im Rahmen der Jahresabrechnung endgültig abgerechnet wird. Allerdings werden hierdurch die Mitwirkungsrechte der Wohnungseigentümer empfindlich eingeschränkt.[18]

[18] Vgl. LG München I ZMR 2010, 555; LG Frankfurt/M. ZMR 2018, 537, 538.

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