Rz. 26

Die EuErbVO regelt ausschließlich die internationale Zuständigkeit, Art. 2 EuErbVO. Die sachliche Zuständigkeit regeln die Mitgliedstaaten. Dabei gibt die EuErbVO den nationalen Ausführungsgesetzgebern einen weiten Spielraum. Die Ausstellung des ENZ kann gem. Art. 64 lit. a EuErbVO nicht nur an "Gerichte" i.S.v. Art. 3 Abs. 2 EuErbVO delegiert werden, also an Gerichte und alle sonstigen Behörden und an "Angehörige von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen", die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln. Auch andere "Behörden", die nach innerstaatlichem Recht für Erbsachen zuständig sind, können gem. Art. 64 lit. b EuErbVO beauftragt werden. So z.B. in Frankreich die Notare, die schon bislang mit der Ausstellung der zum Nachweis der Erbenstellung verwandten actes de notoriété betraut waren. Gleiches gilt für Belgien, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Rumänien und Ungarn.

 

Rz. 27

In Deutschland ist die sachliche Zuständigkeit in § 34 Abs. 2 IntErbRVG den Amtsgerichten als Nachlassgerichten unter Mitwirkung der Notare bei der Antragstellung[23] zugewiesen. Vorschlägen aus der Lehre, die Zuständigkeit – wie z.B. in internationalen Adoptionsverfahren gem. § 187 FamFG – zur Ermöglichung einer Spezialisierung der damit befassten Richter für jeden OLG-Bezirk bei den Amtsgerichten zu konzentrieren, in deren das OLG seinen Sitz hat, ist der Bundesgesetzgeber nicht gefolgt.

[23] Vgl. Erwägungsgrund 70 S. 3 EuErbVO, wonach die Ausstellungsbehörde andere Stellen insbesondere mit der Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen betrauen kann.

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