Rz. 41

Der Lotse übt eine selbständige Tätigkeit aus[136] und wird weder durch Eintragung in das Bordbuch noch durch die Übernahme von Befehl und Ruder (vgl. etwa § 14 Abs. 3 RheinLotsO – Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen) zum Besatzungsmitglied.[137] Als Lotse schuldet er die Beratung des Schiffsführers. In Sonderfällen – vgl. § 14 RheinLotsO – hat der Lotse auf ausdrückliches Verlangen den Befehl über Mannschaft und Steuerruder zu übernehmen. Dem gleichgestellt ist die Mitteilung des Schiffsführers, dass er für die zu befahrende Strecke kein Patent besitzt. Der Lotse wird damit zum verantwortlichen Schiffsführer (etwa § 1.02 RhSchPV) und hat über die Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflichten hinaus die Gefährdung von Menschenleben und die Beschädigung anderer Fahrzeuge zu vermeiden (etwa § 1.04 RhSchPV). Er haftet für Pflichtverletzungen im Rahmen seines Lotsenvertrages, der in seinen wesentlichen Zügen ein Dienstvertrag ist.[138] Ihm kommt jedoch in entsprechender Anwendung das Lotsenprivileg aus § 21 Abs. 3 SeelotsG zugute,[139] sodass die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Die Lotsgebühren regelt eine Verordnung, zudem enthält § 5i BinSchG die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung. Gleichwohl kann zwischen Lotsgebühren und übernommenem Haftungsrisiko eine erhebliche Diskrepanz bestehen;[140] eine § 45 Abs. 3 S. 2 ­SeelotsG entsprechende Regelung, wonach Seelotsen mit den Gebühren eine ihrer Vorbildung und Verantwortung entsprechende Versorgung erzielen können sollen, besteht für Lotsen auf Binnenwasserstraßen nicht.

[137] BGH, Urt. v. 26.7.2016 – VI ZR 322/15, VersR 2016, 1464. Vgl. auch Bemm/von Waldstein, § 1.03 Rn 2.
[138] BGH, Urt. v. 26.7.2016 – VI ZR 322/15, VersR 2016, 1464; BGH, Urt. v. 14.4.1958 – II ZR 45/57, BGHZ 27, 79.
[139] BGH, Urt. v. 20.2.1989 – II ZR 26/88, BGHZ 107, 32.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge