Rz. 20

Die Wertermittlungsvorschriften, die in den §§ 39 ff. VersAusglG enthalten sind, unterscheiden zunächst zwischen der Bewertung von Anrechten in der Anwartschaftsphase und der Bewertung von Anrechten in der Leistungsphase (§ 41 VersAusglG). Das ist ggü. der früheren Rechtslage eine deutliche Veränderung.

 

Rz. 21

Für die Bewertung von Anwartschaften werden drei Bewertungsmethoden unterschieden:

die unmittelbare Bewertung einer Anwartschaft (§ 39 VersAusglG),
die zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft (§ 40 VersAusglG) und
die Bewertung nach Billigkeit (§ 42 VersAusglG).
 

Rz. 22

Das Rangverhältnis richtet sich nach den Bewertungsvorschriften selbst: Vorrangig ist unmittelbar zu bewerten. Da, wo das nicht geht, ist zeitratierlich zu bewerten, und erst, wenn auch diese Methode versagt, kommt die Bewertung nach Billigkeit in Betracht. Diese Bewertungsmethode ist also ggü. den beiden anderen subsidiär. So sind etwa die Zuschläge für die Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung, in der an sich zeitratierlich zu bewerten ist, unmittelbar zu bewerten, weil sie bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden können (weil man ja weiß, wann die ersten drei Lebensjahre eines Kindes waren).[1]

 

Rz. 23

Die allgemeinen Bewertungsregeln werden dabei noch für besonders wichtige Spezialfälle näher ausgestaltet: für die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 VersAusglG), für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 44 VersAusglG), für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz (§ 45 VersAusglG) und für Anrechte aus privaten Versicherungen (§ 46 VersAusglG).

[1] OLG Celle v. 13.5.2011 – 10 UF 64/11; Johannsen/Henrich/Holzwarth, § 44 VersAusglG Rn 20, 72; Borth, Rn 254.

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