Rz. 135

Ergänzend zu § 16 Abs. 2 VersAusglG, der vorsieht, dass Anrechte von Beamten auf Widerruf und von Zeitsoldaten immer über die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen sind, bestimmt § 44 Abs. 4 VersAusglG, dass bei der Bewertung der Anrechte dieser Personen der Wert maßgeblich ist, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe. Die Auskünfte müssen also beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingeholt werden. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass bei den genannten Personen noch nicht sicher gesagt werden kann, ob sie überhaupt einmal eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten werden.

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