Rz. 94

Teilzeitbeschäftigte Beamte werden über die geminderte Berücksichtigung der Teilzeit-Dienstzeit versorgungsrechtlich so behandelt, als hätten sie tatsächlich weniger Dienstjahre hinter sich, als sie tatsächlich (wenn auch mit verminderter Stundenzahl) geleistet haben. Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge berechnen sich dagegen nach der Vollzeitstelle.

 

Rz. 95

 

Beispiel

F hat 32 Dienstjahre abgeleistet, davon aber vier Jahre in halbschichtiger Teilzeit. Das bedeutet: Ihr Ruhegehaltssatz errechnet sich aus 28 + (4 : 2) = 30 Jahre. Ihr Ruhegehaltssatz beträgt also 30 × 1,79375 % = 53,8125 %. Mit diesem Prozentsatz sind ihre vollen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (berechnet nach einer 100 %-Stelle) zu multiplizieren, selbst, wenn sie zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts (bzw. des Ehezeitendes) nur Teilzeit arbeitet.

 

Rz. 96

Für die Bewertung im Versorgungsausgleich sind nur solche Teilzeitbeschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die bereits zurückgelegt wurden oder die bereits bis zur Entscheidung (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) bewilligt wurden. Nachehezeitlich bewilligte und ausgeübte Teilzeitbeschäftigungszeiten müssen über eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geltend gemacht werden, sofern dafür die relevanten Wertgrenzen überschritten sind (vgl. §§ 225 f. FamFG, siehe unten § 12 Rdn 28 ff.). Das Gleiche gilt, wenn eine zum Ehezeitende bewilligte und im Versorgungsausgleich berücksichtigte Teilzeitbeschäftigung tatsächlich nicht mehr in Anspruch genommen wird (sondern wieder Vollzeit gearbeitet wird).

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