Rz. 6
Die Bildung gesonderter Abrechnungskreise ist – vorbehaltlich der zwingend gemeinschaftlichen Jahresabrechnung – zulässig. Weiterhin ist es möglich, den Untergemeinschaften spezielle Beschlusskompetenzen für solche Gelegenheiten einzuräumen, die lediglich ihre Untergemeinschaft betreffen.[9] Dies gilt insbesondere für bauliche Veränderungen, die sonst schnell an die Grenzen des Zulässigen geraten.[10] Zu beachten ist, dass die Untergemeinschaften selbst nicht rechtsfähig sind. Träger von Rechten und Pflichten bleibt immer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[11] Daher obliegt auch die Umsetzung von Beschlüssen einer Untergemeinschaft dem Verwalter der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft.[12] Die Grenzen der Bildung von Untergemeinschaften ergeben sich aus den zwingenden Vorschriften des WEG. So muss die Gemeinschaft einen einheitlichen Verwalter haben.[13] Auch muss immer zwingend eine einheitliche Jahresabrechnung erstellt werden, über die durch die Gesamtgemeinschaft Beschluss zu fassen ist.[14] Bei Großgemeinschaften, die aus mehreren Untergemeinschaften bestehen, besteht ein Bedürfnis nach repräsentativen Beschlussorganen. Es ist grundsätzlich zulässig, einem "Großen Verwaltungsbeirat" Beschlusskompetenzen für die Gesamtanlage einzuräumen.[15]
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