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Der Erlass einer Hausordnung unterliegt grundsätzlich der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Darüber hinaus kann die Hausordnung im Rahmen der Teilungserklärung als Bestandteil der Gemeinschaftsordnung festgelegt werden. Wird so verfahren, sollte in jedem Fall klargestellt werden, ob die Hausordnung "Vereinbarungscharakter" hat und damit nur durch eine neue Vereinbarung mit Zustimmung aller Eigentümer geändert werden kann,[1] oder ob sie ein sogenannter "unechter Vereinbarungsbestandteil" ist und daher später durch Mehrheitsbeschluss geändert werden kann.[2]

[1] Hügel/Elzer, WEG, § 19 Rn 41.
[2] Vgl. Elzer, ZMR 2006, 733 ff.

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