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Bei Mehrhausanlagen, insbesondere gemischt genutzten (insbesondere Gewerbe/Wohnen) oder verschiedener Bauart (vorne Altbau, hinten Neubau), ist die Bildung von Untergemeinschaften seit langem verbreitet, zulässig und sachgerecht. Die Zulässigkeit der Bildung von Untergemeinschaften ist durch die Rechtsprechung anerkannt.[7] Dabei kann den Untergemeinschaften auch die Kompetenz eingeräumt werden, unter Ausschluss der übrigen Eigentümer über die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen alleine zu beschließen, wenn zugleich bestimmt ist, dass die durch diese Maßnahmen entstehenden Kosten im Innenverhältnis von den Mitgliedern der betroffenen Untergemeinschaft getragen werden.[8]

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