Rz. 139

Weist das Gericht den PKH-Antrag zurück, kann der Beschluss, bis auf eine Ausnahme, auf die noch eingegangen wird, binnen einer Notfrist von einem Monat seit Zustellung mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 127 Abs. 2 i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die sofortige Beschwerde kann entweder bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat oder aber bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden (§ 569 Abs. 1 ZPO).

 

Rz. 140

 

Beispiel 1:

Das AG Neukölln weist den PKH-Antrag des Antragstellers und Klägers (Zahlungsklage i.H.v. 2.000,00 EUR) mangels Erfolgsaussicht ab. Der Beschluss wird dem RA am 19.1.2018 zugestellt.

Die sofortige Beschwerde ist spätestens am 19.2.2018 entweder bei dem AG Neukölln, das über den PKH-Antrag entschieden und den Beschluss erlassen hat, oder aber bei dem LG Berlin einzulegen.

 

Rz. 141

 

Beispiel 2:

Das FamG weist den PKH-Antrag des Antragstellers wegen Mutwilligkeit zurück. Der Beschluss wird dem RA am 1.12.2017 zugestellt.

Die sofortige Beschwerde ist spätestens am 2.1.2018 (da der 01.01. ein gesetzlicher Feiertag ist), bei dem FamG Pankow-Weißensee oder bei dem KG (= OLG) Berlin einzulegen (in Familiensachen ist das Rechtsmittelgericht das OLG).

 

Rz. 142

 

Beispiel 3:

Das FamG Hamburg-Altona weist den PKH-Antrag wegen des Antrages auf Übertragung der elterlichen Sorge mangels Erfolgsaussicht zurück. Der Beschluss wird dem RA am 22.1.2018 zugestellt.

Die sofortige Beschwerde ist spätestens am 22.2.2018 bei dem FamG Hamburg-Altona, wahlweise bei dem OLG Hamburg einzureichen.

 

Rz. 143

Die sofortige Beschwerde kann nicht gegen jeden ablehnenden Beschluss eingelegt werden. Gem. § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. ZPO ist die sofortige Beschwerde dann nicht möglich, wenn der Wert des Streitgegenstandes der Hauptsache die für die Zulässigkeit der Berufung gem. § 511 ZPO nicht übersteigt. Gem. § 511 ZPO Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist eine Berufung gegen ein Urteil u.a. dann statthaft, wenn der Wert des Streitgegenstandes 600,00 EUR übersteigt. Dies gilt für den Fall nicht, wenn der Antrag auf PKH wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgewiesen wurde.

 

Rz. 144

 

Beispiel 4:

Mandant M begehrt mit einer Klage von dem Beklagten B die Zahlung eines Betrages i.H.v. 8.000,00 EUR. Das LG Frankfurt am Main weist den PKH-Antrag wegen Zahlung eines Betrages i.H.v. 600,00 EUR mangels Erfolgsaussicht mit Beschl. v. 22.1.2018 zurück und bewilligt im übrigen PKH nach dem Wert i.H.v. 7.400,00 EUR.

Hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung wegen des Betrages i.H.v. 600,00 EUR mangels Erfolgsaussicht ist die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss (grds. wahlweise bei dem LG Frankfurt am Main oder bei dem OLG Frankfurt ausgeschlossen, da dieser Betrag den gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt (§ 127 ZPO).

 

Rz. 145

 

Beispiel 5:

RA beantragt für seinen Mandanten M, diesem unter seiner Beiordnung PKH wegen eines Herausgabeanspruchs zu bewilligen. Der Wert der herauszugebenden Sache beträgt 400,00 EUR. Das AG Hannover lehnt den PKH-Antrag des Antragstellers ausschließlich wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ab.

Zwar ist hier der gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannte Wert nicht erreicht. Der Antragsteller und Kläger kann dennoch sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Hannover einlegen, da das AG den Antrag auf Bewilligung von PKH wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint hat.

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