Rz. 13

Ansonsten ist zu differenzieren:

Nimmt ein örtlich unzuständiges Gericht die Erklärung entgegen, ohne den Erklärenden auf die Unzuständigkeit hinzuweisen, und geht die Erklärung beim zuständigen Gericht erst nach Fristablauf ein, so ist der Zeitpunkt der Abgabe beim örtlich unzuständigen Gericht maßgeblich.[5]

Weist hingegen das Gericht auf seine örtliche Unzuständigkeit hin, fehlt es an einem Vertrauensschutz auf Seiten des Ausschlagenden.[6] Er muss dann versuchen, die Erklärung noch rechtzeitig beim zuständigen Gericht abzugeben.

 

Rz. 14

Bezüglich der Wirksamkeit einer Ausschlagung gegenüber einem bundesdeutschen Gericht für einen Nachlass, der dem Erbrecht der ehemaligen DDR unterliegt, schloss sich der BGH der Auffassung an, dass im Fall einer innerdeutschen Nachlassspaltung eine Ausschlagung, die vor dem 3.10.1990 lediglich gegenüber einem bundesdeutschen Nachlassgericht erklärt worden ist, grundsätzlich nicht auch für den dem Erbrecht der ehemaligen DDR unterliegenden Nachlass wirksam wurde.[7]

[5] BGH Rpfleger 1977, 406; RGZ 71, 380 ff.; Kroiß, Zuständigkeitsprobleme, S. 93 ff.
[6] Vgl. Grüneberg/Weidlich, § 1945 BGB Rn 7.
[7] BGH NJW 1998, 227; vgl. auch BayObLG ZEV 1995, 256.

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