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Die Umsatzsteuer auf die Vergütung kann der Rechtsanwalt nach Nr. 7008 VV RVG in voller Höhe geltend machen. Der derzeitige Steuersatz beträgt 19 %. Handelt es sich beim Rechtsanwalt um einen so genannten Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG, so kann er auf seine Vergütung keine Umsatzsteuer berechnen, da diese ohnehin unerhoben bleibt. Im Zeitfenster zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 war der Umsatzsteuersatz auf 16 % herabgesetzt; abzustellen ist auf die jeweilige Fälligkeit gem. § 8 RVG. Im Hinblick auf den Zeitablauf bei Erscheinen dieser Auflage wird davon ausgegangen, dass nur noch wenige Mandate aus diesem Zeitraum betroffen sind.

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