Rz. 2

Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten. Sie ist in Nr. 7000 VV RVG geregelt.

 

Rz. 3

Neben einigen redaktionellen Änderungen im Wortlaut der Nr. 7000 VV RVG wurden teilweise auch die Beträge für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken sowie für die Überlassung bzw. Bereitstellung von elektronisch gespeicherten Dateien geändert:

 

Rz. 4

Übersicht

 
Nr. Auslagentatbestand Höhe
7000

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

1.

für Kopien und Ausdrucke

a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind:
 
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 EUR
für jede weitere Seite 0,15 EUR
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite 1,00 EUR
für jede weitere Seite in Farbe 0,30 EUR
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke:
je Datei
1,50 EUR
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens 5,00 EUR
 

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich.

(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.
 
 

Rz. 5

Im Wortlaut der Nr. 7000 RVG wurde der Begriff "Ablichtung" durch die Bezeichnung "Kopie" ersetzt. Der Gesetzgeber hat diese Änderung wie folgt begründet:[1]

Zitat

"Der Entwurf sieht im gesamten Gerichts- und Notarkostengesetz die Verwendung des Begriffs "Kopie" anstelle des Begriffs "Ablichtung" vor. Grund der Änderung ist – neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung – die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument "abgelichtet" wird, wird zum Teil unter den Begriff der "Ablichtung" auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen im Sinne des geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien im Sinne des Gerichts- und Notarkostengesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie."[2]

 

Rz. 6

Mit dieser Legaldefinition des Begriffs "Kopie" hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Dokumentenpauschalen der Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG auch nur für das Anfertigen von Fotokopien (nicht Scans!) abgerechnet werden dürfen.

 

Rz. 7

Daneben wurde die Anmerkung zu Nr. 7000 VV RVG um einen Absatz 2 (vgl. obige Übersicht) durch das 2. KostRMoG ergänzt, der wie folgt begründet wurde:[3]

Zitat

"Die derzeit in § 136 Absatz 3 KostO geregelte Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien soll von 2,50 EUR je Datei auf 1,50 EUR herabgesetzt (Nummer 31000 Nummer 2 KV GNotKG-E) werden. Auf diese Weise soll ein Anreiz geschaffen werden, verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die elektronische Versendung von Dokumenten zu beantragen. Der Betrag entspricht dem für den elektronischen Abruf von Dokumenten, die zu einem Register eingereicht worden sind (Nummer 401 GV JVKostO). Ferner wird für die elektronische Überlassung eine Höchstgrenze von 5 EUR vorgeschlagen, wenn Dokumente in einem Arbeitsgang überlassen oder auf einem Datenträger gespeichert werden. Dies entspricht dem Betrag, der derzeit als Auslage für die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte in der streitigen Gerichtsbarkeit und vom Familiengericht zu erheben ist (Nummer 9003 KV GKG, Nummer 2003 KV FamGKG). Die derzeit für die elektronische Übermittlung einer Akte geltenden besonderen Tatbestände im GKG und im FamGKG sollen entfallen. Der Auslagentatbestand soll ferner um den Fall der Bereitstellung zum Download ergänzt werden. Von dieser Möglichkeit wird bei der elektronischen Aktenführung bzw. bei laufenden Pilotprojekten bereits Gebrauch gemacht. Die Anmerkung s...

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