Rz. 49

Muster 6.4: Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots

 

Muster 6.4: Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots

Verwaltungsgericht Karlsruhe

Nördliche Hildapromenade 1

76133 Karlsruhe

per beA

Klage

der _____, geb. am _____, wohnhaft _____

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: _____

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 90343 Nürnberg,

– Beklagte –

wegen: Asylrecht

Namens und in Vollmacht der Klägerin – Vollmacht anbei – erheben wir Klage und beantragen,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom _____ zum Gz. _____, zugestellt am _____, zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen.

Daneben beantragen wir

Akteneinsicht in jegliche Verwaltungsvorgänge der Beklagten

und bitten um die Übersendung in unser Büro.

Die Klage begründen wir zunächst wie folgt:

A.

Die Klägerin ist georgische Staatsangehörige. Sie reiste am _____ in das Bundesgebiet ein und stellte am _____ einen Asylantrag.

Die Klägerin leidet an einer chronischen Leukämie. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen benötigt die Klägerin eine Stammzellentransplantation, anderenfalls ist von einer Lebenserwartung von allenfalls drei Jahren auszugehen.

Anlage K1: Fachärztliche Bescheinigung vom _____

Die Klägerin hat in Georgien keinerlei familiäre Anbindung.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom _____ wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt.

B.

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der Klägerin drohen im Fall einer Rückkehr und Abschiebung nach Georgien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung und zugleich eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.

I.

Eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung entgegen Art. 3 EMRK kann sich auch aus mangelhaften Lebensbedingungen ergeben, wenn sog. "außergewöhnliche Umstände" vorliegen (N. gg. Vereinigtes Königreich, Entscheidung vom 27.5.2008, Nr. 26565/05, Rn 42 ff.), die dann anzunehmen sind, wenn eine reale Gefahr einer schweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebensdauer verbunden wäre (EGMR, Paposhvili gg. Belgien, Urt. v. 13.12.2016, 41738/10). Dabei ist auf die generellen Behandlungsmöglichkeiten und deren tatsächliche Zugänglichkeit abzustellen, aber es ist auch zu berücksichtigen, ob ein familiäres Netzwerk vor Ort besteht, das für die gesundheitliche Situation von großer Bedeutung sein kann (ebda.).

II.

Zwar ist in Georgien eine für die Klägerin erforderliche Behandlung nicht gänzlich ausgeschlossen und unzugänglich. Allerdings ist die Behandlung nicht im gesamten Land zugänglich und mit hohen Kosten verbunden. Zugleich ist die Klägerin nicht arbeitsfähig und kann – mangels einer familiären Anbindung – nur auf sehr geringe Sozialleistungen zurückgreifen, die den Zugang zu der erforderlichen medizinischen Versorgung faktisch unmöglich machen. Vor diesem Hintergrund wird zugleich im Rahmen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG die Regelvermutung von § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG widerlegt. _____ [Hier sollte erstens eine vertieftere Auseinandersetzung mit dem individuellen Sachverhalt und zweitens mit der Erkenntnislage und Rspr. deutscher Verwaltungsgerichte erfolgen.]

Der streitgegenständliche Bescheid anbei.

Weiterer Sachvortrag erfolgt ggf. nach Akteneinsicht und nach Erwiderung durch die Beklagte.

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