Rz. 1

Das Asylrecht ist ein Sonderregime des Migrationsrechts. Es regelt das Verfahren und die materiellen Voraussetzungen für den Schutzstatus von Menschen, die aufgrund der Bedingungen und Gefahren in ihrem Herkunftsstaat in Deutschland Schutz suchen. Während das Aufenthaltsrecht in seinen Voraussetzungen für die Erteilung oder Feststellung eines Aufenthaltsrechts im Wesentlichen auf Tatsachen im Bundesgebiet rekurriert – wie etwa eine Erwerbstätigkeit oder familiäre Bindungen –, beschäftigt sich das Asylrecht mit der Situation im Herkunftsstaat und legt fest, unter welchen Voraussetzungen wegen der Unzumutbarkeit einer Rückkehr ein Bleiberecht in Deutschland geboten ist.

 

Rz. 2

Das deutsche Asylrecht und Asylverfahrensrecht ist im Asylgesetz (AsylG) geregelt. Bereits historisch,[1] aber erst recht in der konkreten Ausgestaltung ist das Asylrecht maßgeblich – und deutlich stärker als das allgemeine Aufenthaltsrecht – vom Völkerrecht und vom Unionsrecht geprägt. Das zentrale völkerrechtliche Instrumentarium ist hierbei das gemeinhin als Genfer Flüchtlingskonvention bezeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951.[2] In diesem Abkommen wurde erstmals umfassend und konkret definiert, wer als Flüchtling gilt, nämlich gem. Art. 1A Nr. 2 jede Person, die sich außerhalb ihres Herkunftsstaates befindet und aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen bestimmter persönlicher Merkmale (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) um Schutz nachsucht. Zugleich formuliert Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention das daran anknüpfende non-refoulement-Gebot (Prinzip der Nicht-Zurückweisung), das es verbietet, Menschen zurückzuweisen, denen eine entsprechende Verfolgung droht.

 

Rz. 3

Daneben hat nicht zuletzt durch die sehr umfassende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch die Europäische Menschenrechtskonvention eine bemerkenswerte Bedeutung für das Asylrecht im weiteren Sinne, da sich aus der Konvention weitreichende Vorgaben ergeben, in welchen Fällen und aufgrund welcher drohenden Gefahren Menschen nicht abgeschoben oder zurückgewiesen werden dürfen.

Mit dem Vertrag von Amsterdam von 1999 wurde schließlich die Asylpolitik in großen Teilen unionsrechtlich vergemeinschaftet; die Rechtsgrundlage des Unionsrechts der Gegenwart ist nunmehr Art. 78 AEUV. In der Folge entwickelte sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem mit zahlreichen Verordnungen und Richtlinien zum Zweck der Kooperation und Harmonisierung im Bereich des Asylrechts und der Asylverfahren. Zu erwähnen sind an dieser Stelle u.a. die Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) mit materiellen Vorgaben zu Umfang und Inhalt von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz, die Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) mit Regelungen zur Asylantragstellung, zum Prüfverfahren und zum Rechtsschutz, die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU), die Vorgaben zu Unterbringung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung macht, und schließlich die Dublin III-VO (VO (EU) Nr. 604/2013), die die Zuständigkeit für Asylverfahren zwischen den Mitgliedstaaten regelt.

[1] Dazu: Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law, 2007, S. 358 ff.
[2] UN Treaty Series, Band 189, 137.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge