Rz. 60
Die praktische Relevanz des Ausschlusses der § 305 ff. BGB für das Familien- und Erbrecht ist relativ gering, da für diese Bereiche (sieht man einmal für den Erbschaftskauf nach § 2371 BGB ab[168] – auf den sich die Freistellung gleichermaßen bezieht,[169] ebenso wie auch für Verträge über den vorzeitigen Erbausgleich nach § 311 lit. b Abs. 5 BGB) die Verwendung von Formularverträgen selten ist.
Rz. 61
Beachte
Verträge des Familienrechts sind allein solche, die die familienrechtlichen Beziehungen regeln (bspw. §§ 1372, 1408, 1585 lit. c bzw. 1587 lit. o BGB),[170] gleichermaßen (in analoger Anwendung) entsprechende Verträge zwischen registrierten Lebenspartnern.[171] Die Regelung erfasst damit nicht schuldrechtliche Verträge zwischen Ehegatten, registrierten Lebenspartnern, Verwandten und nichtehelichen Lebenspartnern.[172] Für Letztere kann ggf. aber die Bereichsausnahme für das Gesellschaftsrecht maßgeblich sein.[173] Mit Inkrafttreten des LPartG ist § 310 Abs. 4 S. 1 BGB auf Verträge des Lebenspartnerschaftsrechts (d.h. solche, die die lebenspartnerschaftlichen Beziehungen regeln) analog anwendbar.[174] Vgl. aktuell das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017[175], infolgedessen zum einen gemäß § 1309 Abs. 3 BGB neu die Möglichkeit einer Eheschließung gleichgeschlechtlicher Paare eröffnet und zum anderen nach § 20a LPartG neu die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ermöglicht wird.
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