Rz. 25

Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung, § 788 ZPO, können jederzeit mit dem vollstreckbaren Titel beigetrieben werden. Dingliche Gläubiger können die Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung bei ihrem Hauptanspruch in der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG mit anmelden. Sofern auch wegen persönlicher Zwangsvollstreckungskosten das Verfahren durchgeführt werden soll, muss wegen dieser Beträge das Verfahren betrieben werden, § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG (persönliche Kosten sind z.B.: Kosten des Gläubigers für den Gerichtsvollzieherauftrag, die Gerichtsvollzieherkosten, Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft, Forderungspfändung).

 

Rz. 26

Grundsätzlich hat der Gläubiger die Forderung nach Kosten, Zinsen und Hauptanspruch zu bezeichnen. Bereits geleistete Zahlungen des Schuldners sind zu verrechnen, § 367 BGB oder § 497 Abs. 3 BGB. Das Vollstreckungsgericht prüft hierbei auch die Notwendigkeit der bisherigen Vollstreckungskosten, § 788 ZPO.

 

Rz. 27

Das Vollstreckungsgericht ist nicht gehalten, Forderungsaufstellungen unter Zuhilfenahme von Spezialkontoauszügen zu entschlüsseln, Zinsberechnungen bei Abschlagszahlungen vorzunehmen oder den Umfang des titulierten Anspruchs unter Hinzuziehung von Dritt-Unterlagen selbstständig zu ermitteln.[28]

 

Rz. 28

Macht der Gläubiger eine Restforderung geltend, so hat er auch diese durch eine nachvollziehbare und verständliche Berechnung darzutun. Auch hierbei genügt eine maschinell hergestellte Berechnung nur dann, wenn sie nicht mit einer Vielzahl von Schlüsselzahlungen und Abkürzungen zu lesen ist.[29]

 

Rz. 29

Weiterhin ist das jeweilige Vollstreckungsorgan verpflichtet, die nicht titulierten bisherigen Vollstreckungskosten auf ihre Höhe und Notwendigkeit zu überprüfen, und dazu befugt, eine spezifizierte Forderungsberechnung vom Gläubiger anzufordern.[30]

 

Rz. 30

Diese Auffassung ist jedoch als zu weitgehend und vom Gesetz auch nicht legitimiert abzulehnen. Der Schuldner muss die Einwendungen gegen die nach seiner Ansicht zu hohe Restforderung im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen.[31]

 

Rz. 31

Nicht überzeugend ist daher auch das Argument, der Schuldner müsse davor geschützt werden, dass unberechtigte Beträge gegen ihn vollstreckt würden. Prädestiniert und berufen zu einer solchen Überprüfung solle in erster Linie das jeweilige Vollstreckungsorgan sein, da insoweit ein staatlicher Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz gegeben sein müsse.

 

Rz. 32

Richtig ist jedoch, dass der Schuldner erstens Rechtsschutz grundsätzlich nur auf Antrag erhält und zweitens die Einwendungen gegen die vollstreckbare Forderung als solche und auch die angeblich fehlerhafte Verrechnung von bereits geleisteten Teilzahlungen ausschließlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage zu verfolgen sind, da es nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans ist, diese Prüfung im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren vorzunehmen. Selbst wenn der Schuldner im Rahmen der Vollstreckung Zahlungsbelege vorlegt, ist die Vollstreckung bei Bestreiten des Gläubigers fortzusetzen, § 775 Nr. 4, 5 ZPO.[32]

 

Rz. 33

 

Hinweis

Der Gläubiger kann das Verfahren auch nur wegen eines Teils seines Vollstreckungsanspruchs anordnen lassen. Auch insoweit muss er angeben, was er an Hauptsache- und Nebenforderungen geltend macht und ob dinglich und/oder persönlich vollstreckt werden soll. Eine Gesamtabrechnung des Gläubigers kann anders als bei der Vollstreckung in Sachen oder Forderungen nicht gefordert werden.[33]

 

Rz. 34

 

Hinweis

Will der Gläubiger die Vorlage der möglicherweise zahlreichen Nachweisurkunden über Zwangsvollstreckungskosten vermeiden, kann er diese Kosten auch festsetzen lassen; zuständig ist das Vollstreckungsgericht, § 788 Abs. 2 ZPO.

[28] LG Kaiserslautern vom 9.6.1992, 1 T 73/92, Rpfleger 1993, 29; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn B. 29, 30 m.w.N.
[29] LG Tübingen vom 15.11.1988, 5 T 243/88, DGVZ 1990, 43.
[30] OLG Stuttgart vom 28.7.1987, 8 W 341/87, JurBüro 1987, 1813; LG Tübingen vom 15.11.1988, 5 T 243/88, DGVZ 1990, 43.
[31] Zöller/Seibel, ZPO, § 753 Rn 8 m.w.N.; Behr, NJW 1992, 2738, 2739.
[32] BGH vom 15.10.2015, V ZB 62/15, Rpfleger 2016, 177 = ZfIR 2016, 146; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn B. 29, 30; Zöller/Seibel, ZPO, § 775 Rn 12.
[33] LG Oldenburg vom 14.2.1980, 5 T 19/80, Rpfleger 1980, 236; Steiner/Hagemann, §§ 15, 16 Rn 39; Böttcher, ZVG, §§ 15, 16 Rn 14.

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