Rz. 1

Bevor der Gläubiger die Zwangsversteigerung beantragt oder einem laufenden Verfahren beitritt, muss er prüfen, ob die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind. Fehlt eine Zwangsvollstreckungsvoraussetzung, kann das Gericht den Antrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zurückweisen.[1] Die damit verbundenen Kosten fallen als nicht notwendige Kosten dem Gläubiger zur Last.[2]

 

Rz. 2

Grundsätzlich wirft die Frage der Deutschen Gerichtsbarkeit keine Probleme auf. Ist jedoch das inländische Grundstück eines ausländischen Staates mit einer Zwangssicherungshypothek belastet worden, führt eine danach eingetretene hoheitliche Zweckbestimmung des Grundstücks dazu, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr eröffnet und die Anordnung der Zwangsversteigerung deshalb unzulässig ist.[3]

 

Rz. 3

Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, das sind Titel nebst Zustellung und die Klausel, müssen grundsätzlich immer erfüllt sein, § 750 Abs. 1 ZPO.[4]

 

Rz. 4

Der Vollstreckungstitel bildet Inhalt und Grundlage des Vollstreckungsantrags. Grundlage der Eintragung können daher alle Vollstreckungstitel sein, die auf eine Geldforderung lauten. Der Titel kann entweder rechtskräftig oder zumindest für vorläufig vollstreckbar erklärt sein. Neben den Endurteilen, § 704 ZPO, sind weitere Vollstreckungstitel die in § 794 ZPO genannten.

 

Rz. 5

Da die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel betrieben werden soll, müssen sich aus diesem die Parteien, Inhalt und Umfang der Vollstreckung zweifelsfrei ergeben. Gläubiger und Schuldner müssen so genau bezeichnet sein, dass ihre Identität anhand der Angaben wie Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum etc. ermittelt werden kann.[5]

 

Rz. 6

Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer GbR (§ 705 BGB) ist entweder ein gegen die Gesellschaft als solche oder ein gem. § 736 ZPO gegen alle namentlich bezeichneten Gesellschafter ergangener Titel erforderlich.[6] Es reicht aus, dass gegen alle Personen, die zum Zeitpunkt der Vollstreckung Gesellschafter sind, jeweils ein Titel vorliegt. Hierbei muss nicht ein einziger Titel gegen alle Gesellschafter vorliegen, sondern es genügen mehrere, von der Art her auch unterschiedliche Titel (Vergleich/Urteil/Vollstreckungsbescheid), wenn nur bei Beginn der Zwangsvollstreckung gegen jeden Gesellschafter ein inhaltsgleicher Titel vorliegt. Vollstreckt werden kann sowohl in das gesamte Gesellschaftsvermögen wie auch in das Privatvermögen jedes einzelnen Gesellschafters. Hingegen kann aus einem auf einen einzelnen Gesellschafter lautenden Titel nur in dessen Privatvermögen (einschließlich des Gesellschaftsanteils, § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden.

 

Rz. 7

Ist eine formwechselnde Umwandlung von einer Kapital- oder einer Personenhandelsgesellschaft in eine GbR zwar im Handelsregister eingetragen, im Grundbuch aber nicht durch eine berichtigende Eintragung nach § 47 Abs. 2 GBO nachvollzogen worden, bedarf es für eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück keiner titelergänzenden Klausel nach § 727 ZPO. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung können aufgrund eines auf die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft lautenden Titels angeordnet und fortgesetzt werden.[7] Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) ist entweder ein gegen die Gesellschaft als solche oder ein gem. § 736 ZPO gegen alle namentlich bezeichneten Gesellschafter ergangener Titel erforderlich. Es reicht aus, dass gegen alle Personen, die zum Zeitpunkt der Vollstreckung Gesellschafter sind, jeweils ein Titel vorliegt. Da vorliegend der Titel gegen die GmbH lautete, im Grundbuch trotz aller gesellschaftsrechtlicher Änderungen nach wie vor die GmbH (wenn auch in Gründung) eingetragen war, lagen die Vollstreckungsvoraussetzungen formell vor und die Zwangsversteigerung konnte zugunsten des Gläubigers angeordnet werden. Es ist Sache des Schuldners, dass Grundbuch berichtigen zu lassen.

 

Rz. 8

Nach der Rechtsprechung des BGH[8] ist die Außen-GbR rechtsfähig, sodass in das Gesellschaftsvermögen auch aufgrund eines gegen die GbR als solche gerichteten Titels vollstreckt werden kann. Aufgrund eines Titels gegen die GbR kann allerdings nicht in das Vermögen eines einzelnen Gesellschafters vollstreckt werden. Liegt ein Titel gegen die Gesellschaft als solche vor und tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, ist zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen kein neuer Titel gegen den neuen Gesellschafter notwendig. Nach einer weiteren Entscheidung des BGH[9] haftet der in eine GbR neu eintretende Gesellschafter für bereits bestehende Verbindlichkeiten (Altverbindlichkeiten) der Gesellschaft auch persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen. Die Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung des Grundstücks einer GbR darf nur angeordnet werden, wenn deren Gesellschafter sämtlich aus dem Titel hervorgehen und mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern über...

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