1. Tod der alleinerziehenden Mutter

 

Rz. 134

Für den Fall, dass die alleinerziehende Mutter verstirbt und die Halbwaisen bei Verwandten untergebracht werden, ist der Haushaltsführungsschaden inkl. des Betreuungsunterhaltsschadens separat zu errechnen. Auch hier können die IFH-Tabellen herangezogen werden, um den Arbeitszeitbedarf zu errechnen. Ferner sind die Kosten zu ersetzen, die die Verwandtschaft oder die Pflegefamilie tatsächlich für die Aufnahme der Kinder oder des Kindes aufgewendet hat. Hier ist z.B. an die Schaffung von zusätzlichen Kinderzimmern oder den Kauf eines größeren Autos zu denken. Ferner sind die Nettokosten einer Ersatzkraft zugrunde zu legen. Im Einzelfall können sogar die Arbeitgeberbruttobeträge und nicht die Nettobeträge zu berücksichtigen sein, insbesondere dann, wenn die einspringende Pflegekraft/Erziehungsperson ihre eigene berufliche Erwerbstätigkeit aufgegeben hat.

2. Tod beider Elternteile

 

Rz. 135

Für den Fall, dass beide Eltern bei einem Schadensfall ums Leben kommen, muss der Schädiger sowohl den kompletten Naturalunterhaltsschaden (Haushaltsführungsschaden inkl. Betreuungsunterhaltsschaden) als auch den kompletten Barunterhaltsschaden der Vollwaisen ersetzen (siehe hierzu auch die BGH-Entscheidung VersR 1986, 264).

3. Unterbringung in einem Pflegeheim

 

Rz. 136

Sollten die Waisen in einem Pflegeheim untergebracht werden, sind die konkret angefallenen Kosten vom Schädiger zu ersetzen (LG Duisburg VersR 1985, 698).

4. Tötung des Kindes/Ansprüche der Eltern

 

Rz. 137

Für den Fall, dass nicht die Eltern bei einem Unfall versterben, sondern das Kind getötet wird, kann den Eltern ebenfalls ein Unterhaltsersatzanspruch gegen den Schädiger zustehen (§§ 1601 ff. BGB). Da dieser in der Regel noch nicht aktuell besteht, müssten die hinterbliebenen Eltern ggf. eine Feststellungsklage erheben (siehe OLG Celle NJW-RR 1988, 990), sofern der Schädiger diesen Vorbehalt nicht außergerichtlich mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils erklärt hat. Das Feststellungsinteresse kann bereits bejaht werden, wenn die bloße Möglichkeit einer zukünftigen Unterhaltspflicht besteht (OLG Koblenz NJW 2003, 521).

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