Rz. 124

In den drei vorherigen Schritten wurde der monatliche Nettobetrag des Haushaltsführungsschadens errechnet. Dieser Betrag ist in dem vierten Schritt auf die Hinterbliebenen, d.h. auf den überlebenden Ehegatten und das Kind, aufzuteilen. ⅔ entfallen auf die Witwe (122,93 EUR/Monat) und ⅓ auf das Kind (61,46 EUR/Monat). Hier gilt die Tabelle 4 Rdn 108.

 

Rz. 125

Als fünfter Schritt ist wiederum die Unterhaltsersparnis (Vorteilsausgleich) zu berücksichtigen. Im Ergebnis bleibt daher oftmals in dieser Fallgruppe kein Haushaltsführungsschaden übrig. Die Unterhaltsersparnis ist dem Mandanten oftmals auch sehr schwer zu vermitteln, da keine Witwe oder kein Witwer einen Vorteil darin sieht, wenn die Ehefrau oder der Ehemann "wegfällt". Es gibt aber die Rechtsprechung des BGH (VersR 84,189; VersR 84, 79) dazu. Gleichwohl sollte versucht werden, in einem Regulierungsgespräch diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Denn dogmatisch lässt sich der Vorteilsausgleich nur schwer begründen. Im Ergebnis führt diese nicht nachvollziehbare Rechtsprechung dazu, dass oftmals ein Schadensersatzanspruch komplett entfällt. Eine solche Missachtung der Haushaltstätigkeit des Getöteten kann kaum im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. Weiterhin schwankt der BGH auch in seinen Entscheidungen. In der Entscheidung BGH NJW 52, 459 hatte der BGH eine komplette Anrechnung sämtlicher Vorteile noch abgelehnt. In der Entscheidung BGH FamRZ 71, 566 soll nun die Einschränkung nicht mehr gelten. Schließlich sollen aber wieder in den Entscheidungen BGH VersR 79, 670 und BGH VersR 84, 189 Ausnahmen von der vollen Vorteilsausgleichspflicht zulässig sein. In der BGH-Entscheidung VersR 79, 670 ging es darum, dass das Nähen von Kleidern für die Familie oder das Ernten von Früchten aus dem eigenen Garten nicht mehr zum gesetzlichen Unterhalt gehört, sondern eine überobligationsmäßige Unterhaltsleistung der Hausfrauen darstelle.

 

Rz. 126

Von einer Beispielrechnung wurde hier abgesehen, da regelmäßig aufgrund der Vorteilsausgleichsrechtsprechung des BGH kein Haushaltsführungsschaden (Naturalunterhalt) rechnerisch übrig bleibt. Der Barunterhalt bleibt dagegen und muss selbstverständlich geltend gemacht werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge