Rz. 108
Folgende Quoten werden vorgeschlagen:
Tabelle 4: Aufteilung auf Hinterbliebene nach Quoten
Konstellation | Quote | |
---|---|---|
Hinterbliebener ohne Kinder | Hinterbliebener | 100 % |
Hinterbliebener und 1 Kind | Hinterbliebener | ⅔ (66,7 %) |
Kind | ⅓ (33,3 %) | |
Hinterbliebener und zwei Kinder | Hinterbliebener | ½ (50 %) |
Kind 1 | ¼ (25 %) | |
Kind 2 | ¼ (25 %) | |
Hinterbliebener und drei Kinder | Hinterbliebener | 2/5 (40 %) |
Kind 1 | 1/5 (20 %) | |
Kind 2 | 1/5 (20 %) | |
Kind 3 | 1/5 (20 %) |
Diese Quoten basieren auf der Rechtsprechung des BGH (BGH VersR 1984, 875; BGH VersR 1972, 176)
Rz. 109
In dem Fall, in dem die Nur-Hausfrau verstirbt und der Witwer Ansprüche wegen des Haushaltsführungsschadens geltend macht, ist ausnahmsweise noch ein fünfter Schritt durchzuführen, der den Mandanten zwar schwer verständlich zu machen, jedoch nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen ist. Hierbei handelt es sich um die Unterhaltsersparnis des Witwers.
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