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Nachdem der wöchentliche Arbeitszeitbedarf unter Abzug der Mitarbeitspflicht ausgerechnet wurde, muss dieser nun mit dem Stundenlohn einer Ersatzkraft multipliziert werden. Anwendbar ist gemäß TVöD Tabelle 7 (IFH-Tabelle/Schah Sedi, § 10 Rn 2) der Betrag in Höhe von 10,93 EUR netto pro Std. Es ergibt sich der Betrag wie folgt: 16,87 Std./Monat x 10,93 EUR/Std. = 184,39 EUR/Monat.

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