Rz. 105

Als nächstes wird die Mithilfepflicht der Unterhaltsberechtigten ermittelt. Die kindliche Mithilfepflicht muss exakt dem Anteil entsprechen, den die Kinder in zeitlicher Hinsicht bereits vor dem Tötungsfall geleistet haben. Auch hier ist wiederum auf die Einvernehmensregelung abzustellen.

 

Rz. 106

Was die Mithilfepflicht des überlebenden Ehegatten angeht, so entspricht diese im reduzierten Haushalt exakt dem Anteil der tatsächlich geleisteten Haushaltsführungstätigkeit im nicht reduzierten Haushalt. An dieser Stelle kommt es wiederum auf die Einvernehmensregelung der Partner vor dem Tötungsfall an. Damit kann festgehalten werden, dass der Naturalunterhaltsschaden dem Zeitbedarf im reduzierten Haushalt (Tabelle 2, IFH-Tabelle/Schah Sedi, § 5 Rn 1 ff.) abzüglich der Mithilfepflicht entspricht. Von der Gesamtstundenzahl, d.h. dem Zeitbedarf im reduzierten Haushalt (Tabelle 2) wird die Mithilfepflicht des überlebenden Ehepartners (= der bereits vor dem Tötungsfall geleistete Haushaltsführungsanteil ggf. aus Tabelle 1 abzulesen) abgezogen. Ebenso wird ggf. eine kindliche Mithilfepflicht abgezogen, wobei das rechnerische Ergebnis dann genau dem Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB entspricht.

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