Rz. 113

Es ist fraglich, ob nicht auch der tatsächlich geleistete Unterhalt anstelle des gesetzlich geschuldeten Unterhalts anzusetzen ist, da die Rechtsprechung auch nicht unterscheidet, ob die Verhältnisse einer nicht intakten Ehe genauso zu bewerten sind, wie bei einer intakten Ehe (z.B. getrenntlebende Partner). Auch ist der erneute Abzug des ersparten Unterhalts für den Fall, dass die Nur-Hausfrau getötet wird, dogmatisch weder nachvollziehbar noch sauber begründbar. Die Aufteilung des BGH nach Quoten (siehe oben § 6 Rdn 29, 30) ist weder wissenschaftlich noch empirisch belegt.

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