Rz. 19

Erleidet der Arbeitnehmer infolge eines Verkehrsunfalls einen Personenschaden, aufgrund dessen er krankgeschrieben wird und seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, hat ihm sein Arbeitgeber gem. § 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für die Dauer von sechs Wochen den Lohn weiterzuzahlen.

Auch diese Zahlungen des Arbeitgebers sollen dem Schädiger nicht zugutekommen. § 6 EFZG bestimmt deshalb, dass der Anspruch des verletzten Arbeitnehmers auf Ersatz seines Erwerbsschadens auf den Arbeitgeber übergeht, soweit dieser das Arbeitsentgelt weiterzahlt und darauf entfallende Sozialversicherungsbeiträge abführt. Auch hierbei handelt es sich um eine cessio legis. Dabei ist zu beachten, dass ein Forderungsübergang nach § 6 Abs. 3 EFZG auf den Betrag begrenzt ist, der zur vollen Deckung des Schadens des Verletzten nicht mehr erforderlich ist.

Eine vergleichbare Regelung zu § 6 EFZG findet sich für Beamte und Soldaten in § 87a BBG bzw. § 30 Abs. 3 SoldG. Auch im Beamtenrecht ist der Anspruchsübergang auf den Dienstherrn nach § 87a Abs. 2 BBG auf den Betrag begrenzt, der zur Deckung des Schadens beim Verletzten nicht erforderlich ist.

 

Rz. 20

Muster 6.3: Ausgleich der Entgeltfortzahlung

 

Muster 6.3: Ausgleich der Entgeltfortzahlung

_________________________ Versicherung AG

_________________________

_________________________

Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich vertrete die Interessen des Herrn _________________________ aus _________________________. Eine Kopie der auf mich lautenden Vollmacht füge ich in der Anlage bei.

Mein Mandant ist Inhaber der Firma _________________________. Zu seinen Angestellten gehört _________________________, der im Rahmen des im Betreff genannten Verkehrsunfalls einen Personenschaden erlitten hat. Wegen dieses Personenschadens fiel Herr _________________________ für die Dauer von _________________________ Wochen krankheitsbedingt aus. In diesem Zeitraum erbrachte mein Mandant für seinen Angestellten Entgeltfortzahlungsleistungen. Gem. § 6 EFZG gingen die Ansprüche des Geschädigten auf Ausgleich der Entgeltfortzahlungsleistungen auf meinen Mandanten per cessio legis über.

Die Ansprüche meines Mandanten beziffere ich wie folgt:

_________________________

Für den Ausgleich des vorgenannten Schadensbetrags habe ich mir eine Frist bis zum

_________________________ (3-Wochen-Frist)

notiert.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 21

 

Hinweis

Bei einem stationären Aufenthalt ist zu beachten, dass bereits der Sozialversicherungsträger die Kosten der Krankenpflege trägt. Dadurch erspart der Verletzte eigene Aufwendungen zur Verpflegung. Diese ersparten Kosten sind von der Forderung des Arbeitgebers abzuziehen. Gleiches kann für ersparte Fahrtkosten gelten, die sonst regelmäßig bei der Fahrt zur Arbeit entstehen – sofern die ersparten Fahrtkosten die weggefallene Steuerersparnis für die ansonsten durchgeführten Fahrten übersteigen.

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