Rz. 4

Erleidet ein Geschädigter infolge eines Verkehrsunfalls einen erheblichen Personenschaden, löst dies unabhängig von der Verursachungs- und Verschuldensfrage in aller Regel Ansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung und der Sozialhilfe aus. In Frage kommen z.B. Ansprüche des Geschädigten gegen seinen gesetzlichen Krankenversicherer auf Ausgleich der Behandlungskosten, gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auf Verletztengeld oder gegen den gesetzlichen Rentenversicherungsträger auf Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente.

Durch sämtliche Leistungen der Sozialleistungsträger verringert sich der beim Geschädigten eingetretene Schaden. Dies soll dem Schädiger jedoch nicht zugutekommen. Die Einzelheiten hierzu regelt § 116 SGB X. Danach gehen die dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger zustehenden Schadensersatzansprüche auf die Träger der Sozialversicherung und der Sozialhilfe in dem Maße über, in dem sie an den Geschädigten Sozialleistungen erbringen, die mit dem vom Schädiger zu erbringenden Ersatzleistungen art- und wesensgleich (kongruent) sind.

 

Rz. 5

Infolge des Anspruchsübergangs nimmt der Sozialversicherungsträger in Höhe der von ihm erbrachten deckungsgleichen (schadenkongruenten) Leistungen beim Schädiger Regress. Auf diesem Wege wird verhindert, dass die von der Solidargemeinschaft der Sozialversicherten erbrachten Leistungen den Schädiger entlasten. Der Schädiger hat in Höhe dieser Leistungen weiterhin Schadensersatz zu leisten. Es findet lediglich ein Austausch der Anspruchsberechtigten vom Geschädigten zum Sozialversicherungsträger statt.

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