Rz. 10

Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltende Rechnung vorzulegen und, soweit dies üblich ist, Belege beizufügen (§ 259 BGB).

 

Beispiel

Der in Köln lebende A besitzt in Leipzig mehrere Mietshäuser, die er der dort ansässigen B-Immobilienverwaltungs-GmbH übertragen hat. Die B-GmbH lässt von den eingenommenen Mieten diverse Instandhaltungsreparaturen ausführen, außerdem führt sie die anfallenden Steuern und Abgaben ab.

Die B-GmbH ist hier verpflichtet, dem A Rechenschaft abzulegen, d.h. eine ordnungsgemäße Aufstellung anzufertigen, aus der die jeweiligen Einnahmen und Ausgaben hervorgehen und die Auslagen durch die jeweiligen Rechnungen und Bescheide zu belegen.

 

Rz. 11

Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rechenschaftslegung inhaltlich falsch ist, hat der zur Rechenschaft Verpflichtete auf Verlangen des Berechtigten die Richtigkeit der Abrechnung an Eides Statt zu versichern.

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