Rz. 1

Das zweite Buch des BGB befasst sich mit dem Recht der Schuldverhältnisse. Schuldverhältnisse sind Verhältnisse unter natürlichen oder juristischen Personen, durch die diese Personen zu etwas verpflichtet werden. Das Schuldrecht beschreibt damit "Soll"-Verhältnisse.

 

Beispiel

A und B schließen einen Kaufvertrag, wobei A die Verkäuferin und B der Käufer ist. Nach § 433 BGB ist A zur Übergabe und Eigentumsverschaffung an der verkauften Sache, B zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

 

Rz. 2

Anders als das Schuldrecht beschreibt dagegen das Sachenrecht "Ist"-Verhältnisse.

 

Beispiel

Nimmt man das vorstehende Beispiel, so ist der Eigentumserwerb vollzogen, wenn A und B gem. § 929 BGB darüber einig sind, dass das Eigentum von A auf B übergehen soll und wenn nach oder gleichzeitig mit dieser (dinglichen) Einigung die Übergabe (= Realakt) der Sache an B (Erwerber) erfolgt.

 

Rz. 3

Der zentrale Begriff im Schuldrecht ist der des Anspruchs. Der Anspruch richtet sich in der Regel auf ein Tun oder Unterlassen. Der Anspruchsinhaber, auch Gläubiger genannt, kann von einem anderen, der Schuldner heißt, eine Leistung oder ein Unterlassen verlangen. Sowohl Gläubiger als auch Schuldner können natürliche und juristische Personen sein.

Das Schuldrecht gliedert sich in einen allgemeinen und einen besonderen Teil, wobei auch hier gilt, dass die allgemeinen Regeln für die im besonderen Teil genannten Rechtsgebiete gelten, soweit dort nicht den allgemeinen Regeln vorgehende Spezialregeln enthalten sind.

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