Rz. 72

1. Fragen

1. Wie entstehen Verträge?
2. Wodurch erlöschen Schuldverhältnisse?
3. Wie wird eine Forderung übertragen?
4. Was ist Verzug?
5. Welche Folgen hat der Schuldnerverzug?
6. Ein Mandant erscheint und erklärt, er wolle eine Forderung durch Anwaltsschreiben geltend machen. Was erfragen Sie?

2. Antworten

1. Verträge entstehen durch mindestens zwei einander entsprechende Willenserklärungen, vom Gesetz Angebot und Annahme genannt.
2. Schuldverhältnisse erlöschen durch Erfüllung, Erlass oder Aufhebungsvertrag.
3. Eine Forderung wird durch Abtretung, d.h. durch einen Vertrag zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger übertragen. Der Schuldner wirkt an diesem Vertrag nicht mit. Grundsätzlich kann die Abtretung formfrei erfolgen.
4. Von Verzug spricht man, wenn der Schuldner oder Gläubiger einer Leistung die ihm obliegende Pflicht nicht zum gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebenen Zeitpunkt erbringt und der jeweils andere Teil den Verspäteten zur Erfüllung seiner Verpflichtung gemahnt hat.
5. Der Schuldnerverzug führt zu der in § 287 BGB aufgeführten erweiterten Haftung des Schuldners. Ferner hat er dem Gläubiger die Schäden zu ersetzen, die durch den Verzug entstanden sind, und Zinsen in Höhe von 5 % – sofern ein Verbraucher an dem Rechtsgeschäft nicht beteiligt ist, von 8 % – über dem Basiszinssatz zu zahlen. Verzugsschäden sind insbesondere Kosten der Rechtsverfolgung vor Rechtshängigkeit einer Klage und Zinsen, die der Gläubiger selbst deshalb zahlen muss, weil ihm das geschuldete Geld nicht zur Verfügung steht.
6. Eine Geltendmachung durch den Rechtsanwalt ist natürlich in jedem Fall möglich. Damit jedoch der Mandant die Kosten des Anwalts nicht tragen muss, sollte er ihn sinnvollerweise zunächst selbst mahnen. Vorschlag: "Denn erst nach Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Frist gerät der Schuldner in Verzug. Wäre diese erste Mahnung nun bereits eine anwaltliche, könnte der Gläubiger die Anwaltskosten nicht als Verzugsschaden geltend machen, weil ja vor der Mahnung noch kein Verzug vorlag. In diesem Fall müsste der Gläubiger die Anwaltskosten also selbst tragen. Mahnt nun aber zunächst der Gläubiger den Schuldner selbst und läuft die gesetzte Frist ab, hat der Schuldner die für eine dann erfolgende anwaltliche Mahnung entstandenen Anwaltskosten zu tragen."

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