Rz. 69

Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richtet sich unverändert nach den §§ 249 ff. BGB. Danach hat der Schuldner den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Anspruch geht auf eine Geldentschädigung unter den in §§ 249 S. 2, 250 f. BGB genannten Umständen. Der Anspruch umfasst auch entgangene Gewinne (§ 252 BGB), nicht aber immaterielle Schäden (§ 253 BGB).

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