Rz. 62

Erbringt der Schuldner in von ihm zu vertretender Weise pflichtwidrig eine Leistung nicht oder nicht wie geschuldet, kann der Gläubiger gemäß § 281 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Voraussetzung für den Anspruch ist eine Fristsetzung zur Leistungserbringung oder Nacherfüllung. Diese ist gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung bereits endgültig und ernsthaft verweigert hat oder eine sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.

Der Schadensersatzanspruch besteht auch, wenn der Schuldner bereits Teilleistungen erbracht hat, sofern diese für den Gläubiger ohne Interesse sind. In dieser Konstellation besteht allerdings eine Rückgewährpflicht des Gläubigers für die empfangenen Teilleistungen.

Der Schadensersatzanspruch besteht auch dann, wenn Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis gemäß § 241 Abs. 2 BGB verletzt wurden und dem Gläubiger deshalb eine Leistung des Schuldners nicht mehr zuzumuten ist, § 282 BGB.

Wie bereits oben ausgeführt, besteht ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung auch dann, wenn der Schuldner die Leistung infolge von ihm zu vertretender Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 13 BGB von der Leistung frei geworden ist.

 

Rz. 63

Anstelle von Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger auch den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistungen gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden, § 284 BGB.

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