Rz. 71

Vom Schuldnerverzug zu unterscheiden ist der weitgehend unverändert geregelte Gläubigerverzug, der auch eine, wenn auch seltene Leistungsstörung darstellt. Er tritt ein, wenn der Schuldner die ihm obliegende Leistung am rechten Ort und zur rechten Zeit tatsächlich angeboten hat und der Gläubiger sie nicht angenommen hat. Voraussetzung ist damit das tatsächliche Angebot. Ein wörtliches Angebot genügt gem. § 295 BGB nur, wenn der Gläubiger erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn er zur Annahme eine eigene Handlung vornehmen, namentlich die Sache abholen müsste.

Der Gläubigerverzug führt zu einer verringerten Haftung des Schuldners, der während der Zeit des Verzuges nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu haften hat, § 300 Abs. 1 BGB. Außerdem bewirkt das Angebot bei Vorliegen einer Gattungsschuld eine Konkretisierung mit der Folge, dass der Schuldner bei zufälligem Untergang der von ihm zu leistenden Sache während des Gläubigerverzuges von der Leistung frei wird, § 300 Abs. 2 BGB. Der Schuldner kann im Übrigen ihm durch den Verzug entstehende Mehraufwendungen, namentlich Lagerkosten etc., vom Gläubiger ersetzt verlangen. Will der Schuldner sich endgültig seiner Schuld entledigen, kann er die Leistung hinterlegen.

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