Rz. 29

Eine weitere Möglichkeit, ein Schuldverhältnis zum Erlöschen zu bringen, liegt darin, mit einer Gegenforderung aufzurechnen. Die Aufrechnung ist möglich, wenn sich gegenseitige, gleichartige und fällige Forderungen gegenüberstehen.

 

Beispiel:

A schuldet B aus einer Warenlieferung 5.000,00 EUR. B hat seinerseits einen Kaufpreisanspruch gegen A über 3.000,00 EUR.

Beide Forderungen sind fällig, so dass A und B die Aufrechnung erklären können. Tun sie dies, erlischt die Forderung des A in Höhe von 3.000,00 EUR; die des B erlischt völlig.

Die Aufrechnung erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem anderen Teil, § 388 BGB. Einer Annahme bedarf es zu ihrer Wirksamkeit also nicht.

Nicht aufgerechnet werden kann gegen Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung und gegen unpfändbare Forderungen, §§ 393, 394 BGB.

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