Rz. 61

Ausgangspunkt für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung ist § 280 Abs. 1 BGB. Dieser sieht die Gewährung von Schadensersatz vor, wenn der Schuldner in von ihm zu vertretender Weise eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Besteht die Pflichtverletzung in der Verzögerung der Leistung, also der nicht fristgerechten Leistungserbringung, wird Schadensersatz nur unter den zusätzlichen Bedingungen des § 286 BGB geschuldet.

Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den sich aus §§ 281 ff. BGB ergebenden zusätzlichen Bedingungen verlangen.

Für gegenseitige Verträge enthalten die §§ 320 ff. BGB zusätzliche Regelungen, die diejenigen der §§ 280 ff. BGB ergänzen.

a) Schadensersatz statt der Leistung

 

Rz. 62

Erbringt der Schuldner in von ihm zu vertretender Weise pflichtwidrig eine Leistung nicht oder nicht wie geschuldet, kann der Gläubiger gemäß § 281 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Voraussetzung für den Anspruch ist eine Fristsetzung zur Leistungserbringung oder Nacherfüllung. Diese ist gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung bereits endgültig und ernsthaft verweigert hat oder eine sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.

Der Schadensersatzanspruch besteht auch, wenn der Schuldner bereits Teilleistungen erbracht hat, sofern diese für den Gläubiger ohne Interesse sind. In dieser Konstellation besteht allerdings eine Rückgewährpflicht des Gläubigers für die empfangenen Teilleistungen.

Der Schadensersatzanspruch besteht auch dann, wenn Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis gemäß § 241 Abs. 2 BGB verletzt wurden und dem Gläubiger deshalb eine Leistung des Schuldners nicht mehr zuzumuten ist, § 282 BGB.

Wie bereits oben ausgeführt, besteht ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung auch dann, wenn der Schuldner die Leistung infolge von ihm zu vertretender Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 13 BGB von der Leistung frei geworden ist.

 

Rz. 63

Anstelle von Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger auch den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistungen gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden, § 284 BGB.

b) Schadensersatz wegen verspäteter Leistung

 

Rz. 64

Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Leistungen setzen den Verzug des Schuldners voraus. Von Verzug i.S.d. § 286 Abs. 1 BGB spricht man, wenn der Schuldner einer Leistung die ihm obliegenden Pflichten nicht zum gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebenen Zeitpunkt erbringt und der Gläubiger ihn zur Erbringung seiner Verpflichtung gemahnt hat.

Der Mahnung steht gleich, wenn der Gläubiger einen Mahnbescheid beantragt oder Klage erhebt, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Mahnung ist eine mit oder nach Fälligkeit der vom Schuldner zu erbringenden Leistung ergehende Aufforderung an diesen, nunmehr die Leistung zu erbringen. Sie wird regelmäßig mit einer Fristsetzung verbunden. Mahnt der Gläubiger einen zu hohen Betrag oder eine zu umfangreiche Leistung an, zu der der Schuldner nicht verpflichtet ist, so macht dies die Mahnung nicht unwirksam, es sei denn, die Forderung ist dermaßen übertrieben, dass der Mahnung ein ernstzunehmender Charakter nicht mehr zukommt. Aus dem Erfordernis einer Mahnung folgt weiterhin, dass der Schuldner nur hinsichtlich des angemahnten Teils der Leistung in Verzug gerät, nicht im Hinblick auf etwa nicht angemahnte Leistungsteile. Einer Mahnung, die auf einen Zeitpunkt vor Fälligkeit der Forderung gerichtet ist, kommt keine verzugsbegründende Wirkung zu.

 

Rz. 65

Erbringt ein Gläubiger Leistungen, schreibt er seinen Kunden häufig eine Rechnung, in der regelmäßig neben dem Zahlbetrag ein Zahlungstermin angegeben ist. Hier lauern oft Fehlerquellen, die zu unnötigen Streitigkeiten führen. Im Jahr 2007 gelangte so ein Verfahren bis zum Bundesgerichtshof. Dieser stellte mit Urt. v. 25.10.2007 (Az.: III ZR 91/07) Maßstäbe für die Art und Weise der Zahlungsaufforderung auf. Demnach reicht es für die Ausnahmeregelung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht aus, wenn der Zahlungstermin einseitig durch den Gläubiger festgelegt wird.

Um den Schuldner (Verbraucher) wirksam in Verzug zu setzen, sollte daher laut des BGH-Urteils bereits vertraglich eine bestimmte Leistungszeit vereinbart werden, denn es reicht eben gerade nicht aus, wenn die Leistungszeit einseitig, beispielsweise durch eine Formulierung in der Rechnung wie "zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt" festgelegt wird.

Alternativ könnte die Rechnung an Verbraucher auch mit dem Zusatz versehen werden, dass der Kunde "automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug gerät, ohne dass es einer Mahnung bedarf". Mit dieser Formulierung könnte somit auf die den Verzug auslösende Mahnung verzichtet werden.

 

Beispiel

A hat gegen B (Verbraucher) aus einer Warenlieferung eine Rechnung über 5.000,00 EUR gestellt. Diese enthält folgenden Hinweis: "Den Rechnungsbe...

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