Überblick

Verletzungen der Pflichten aus dem Mietvertrag können Schadensersatzansprüche sowohl des Mieters als auch des Vermieters begründen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • In § 280 Abs. 1 BGB ist die grundsätzliche Schadensersatzpflicht wegen Pflichtverletzung geregelt.
  • Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des Verzugs[1] verlangen.[2]
  • Schadensersatz statt Leistung (Schadensersatz wegen Nichterfüllung) kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281 bis 283 BGB verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.[3] Hierfür genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht.[4]
  • Da sich nach Überlassung der Mietsache die Rechte und Pflichten der Parteien nach den §§ 535 ff. BGB, also den speziellen mietrechtlichen Vorschriften richten, gehen diese Vorschriften, z. B. die Bestimmungen über die Gewährleistungsrechte des Mieters wegen Mängel der Mietsache, den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Schuldrechts vor.[5]
[5] Vgl. Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III B Rn. 1326.

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