Rz. 3

Wird im Zusammenhang mit Alkoholkonsum eine Begutachtung zur Frage der Fahreignung verlangt, so muss sich die Anforderung der gutachterlichen Untersuchung auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Kfz-Führer nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde. Dabei kommt auch hier nicht bereits jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeuten könnte, als ausreichender Grund zur Gutachtensanforderung in Betracht. Insofern erfordern auch die im Zusammenhang mit Alkoholkonsum aufkommenden Fragen der Fahreignung einen Gefahrenverdacht, der einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lässt.[8]

 

Rz. 4

Ergibt sich aus einem medizinisch-psychologischen Gutachten, das zur Frage der Geeignetheit zur Personenbeförderung angefordert und vom Betroffenen der Behörde vorgelegt worden ist, dass der Betroffene wegen einer nicht aufgearbeiteten Alkoholproblematik generell ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, so ist auf der Grundlage dieses Gutachtens die FE zu entziehen. Denn die Frage der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zwingende Vorfrage für die Feststellung der Geeignetheit zur Personenbeförderung und muss in diesem Gutachten mit beantwortet werden.[9]

[8] OVG Saarland, Beschl. v. 18.9.2003 – 1 W 24/03, zfs 2004, 47; OVG Saarland zfs 2001, 92, 93 ff.
[9] VG Frankfurt/Oder v. 26.1.2011, 2 L 411/10.

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