Rz. 14

Im Verfahren um die Entziehung der FE hat die Behörde die Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen zu beachten (vgl. § 3 Abs. 3 und 4 StVG, dazu unten § 19). Dabei können auch Promillewerte betroffen sein. Hat der Strafrichter zugunsten des Angeklagten "mindestens 0,8 Promille" angenommen und damit keine Feststellungen über die tatsächliche Höhe getroffen, so ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde bei einer ca. zwei Stunden nach dem Unfall gemessenen BAK von 1,97 Promille für den von ihr zu verantwortenden präventiven Bereich der Gefahrenabwehr annimmt, dass der Betroffene zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles ein Kfz mit 1,6 Promille oder mehr geführt hat.[18] Zur Bindungswirkung auch ausführlich § 17 – Bindung der Verwaltung an die strafgerichtliche Entscheidung (vgl. § 16 Rdn 2 ff.).

[18] VGH BW zfs 2000, 228, 229.

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