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Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn – ohne dass bereits Alkoholabhängigkeit vorliegt – das Führen von Kfz und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV – Klammerzusatz; vgl. auch Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung Nr. 3.11.1, S. 40).[39] Neben der Frage des Alkoholkonsums ist hier also auch die Frage der Trennungsproblematik aufzuklären.[40]

Beim Alkoholmissbrauch geht es um die Frage, ob jemand, der eine die Fahrsicherheit beeinträchtigende Alkoholmenge zu sich nimmt, auch in Zukunft einen entsprechenden Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr hinreichend sicher trennen kann. Ein die Fahrsicherheit abstrakt gefährdender Alkoholkonsum liegt entsprechend § 24a StVG bereits ab 0,5 Promille Blutalkohol bzw. 0,25 mg/L Atemalkohol vor.[41] Die hierbei zu klärende Fragestellung umfasst sowohl eine medizinische Komponente (Intensität des Alkoholkonsums, Vorschädigung des Körpers durch den Konsum) wie auch eine psychologische Komponente (kann der Betreffende einen verkehrsgefährdenden Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr hinreichend sicher trennen). Daher ist die Aufklärung über ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich. Die Voraussetzungen für die Annahme von Alkoholmissbrauch setzen eine Prüfung hinsichtlich der spezifischen Fragestellung sowohl durch einen Mediziner wie einen Psychologen voraus. Eine Annahme von Alkoholmissbrauch ohne die Einholung eines entsprechenden Gutachtens nur aufgrund Würdigung der tatsächlichen Umstände erscheint unhaltbar.[42]

[39] Dazu: Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 5. Auflage 2006, S. 142; Mahlberg in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts – Verkehrsrecht, 2. Auflage 2008, S. 1650 ff.; VGH BW zfs 2001, 234, 235; VGH BW zfs 2002, 505, 506; OVG Saarland zfs 2001, 92.
[40] OVG Saarland zfs 2001, 92.
[41] Im konkreten Fall kann bereits ab 0,3 Promille Blutalkohol eine relative Fahrunsicherheit vorliegen, es gibt keine für die Fahrleistung unerhebliche Blutalkoholkonzentration, vgl. Winkler in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts – Verkehrsrecht, 2. Auflage 2008, S. 1471.
[42] Das bedürfte keiner Erwähnung, wenn nicht – allerdings ganz vereinzelt – Fälle bekannt geworden wären, in denen die Verwaltungsbehörde Alkoholmissbrauch ohne medizinisch-psychologisches Gutachten angenommen hätte.

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